Nach der Gesetzesbegründung entspricht Abs. 1 der Regelung des früheren § 91 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 59 InvG. Abs. 2 S. 1 entspricht der Regelung des früheren § 112 InvG, der Hedgefonds (früher Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken) vom Leerverkaufsverbot ausnahm. Schon in § 112 Abs. 4 des früheren InvG war eine Beschränkungsmöglichkeit vorgesehen, die jetzt als Befugnis der BaFin zu Beschränkungen durch Abs. 2 S. 2 wieder aufgegriffen wird.
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