Die Vorschrift wurde durch das InvStRefG in das InvStG eingefügt. Sie hat keine Vorgängervorschrift im InvStG a. F. und ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden (Art. 11 Absatz 3 InvStRefG). Die Regelungen dieser Vorschrift sind sowohl für inländische als auch für ausländische Spezial-Investmentfonds anwendbar. Daneben gelten sie gemäß § 53 auch für Altersvorsorge-Investmentvermögen.
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