Dem Merkmal der Kontrolle kommt zentrale Bedeutung für die Anwendbarkeit der Pflichten und Verbote der §§ 287 ff. KAGB zu. § 288 KAGB definiert diesen Begriff für die Zwecke des Regelungskomplexes. Die Vorschrift ergänzt damit § 287 KAGB, der auf der Erlangung von Kontrolle aufsetzt. Gemeinsam betrachtet entscheiden diese zwei Paragrafen, ob die Regelungen der §§ 289–292 KAGB zur Anwendung kommen.
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