§ 28a ist durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) in das KAGB eingefügt worden (BGBl I 2021 Nr. 30, S. 1498 ff.). Die Regelung stellt sicher, dass die Verwaltung von Entwicklungsfonds (sog. EF-Fonds) nur solchen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. deren Auslagerungsunternehmen oder Unternehmen, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dauerhaft im Hinblick auf die Portfolioverwaltung beraten („Beratungsunternehmen“), offensteht, deren Organisationsstrukturen Nachhaltigkeitsziele hinreichend berücksichtigen (BT-Drs. 19/28868, S. 121).
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