Bereits nach der vorhergehenden, bis Ende 2017 geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes konnten Spezial-Investmentfonds selbst steuerpflichtig sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllten. Grundsätzlich gingen die gesetzlichen Regelungen aber stets von einer Steuerbefreiung eines Spezial-Investmentfonds aus (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG alte Fassung). Dies wurde nun umgekehrt und die prinzipielle Steuerpflicht eingeführt, insbesondere um eine fiskalisch verständlicherweise unerwünschte Steuerbefreiung von Erträgen ausländischer Anleger auf der Basis des europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 18/8045, 97). Folgerichtig beschränkte sich die Regelung ursprünglich auch auf die Körperschaftsteuerpflicht des Spezial-
Investmentfonds und beließ es bei der generellen Befreiung von der Gewerbesteuer, da diese bei ausländischen Anlegern regelmäßig ohnehin keine Bedeutung hat. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 wurde dies im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Einführung der Ausnahmeregelung in § 26 Absatz 7a geändert, um die Konsequenzen einer durch wesentliche Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien insoweit entstehenden Gewerbesteuerpflicht abzubilden.
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