Ausweislich des Regierungsentwurfs S. 277 dient § 291 der Umsetzung des fast wortgleichen Art. 29 der AIFM-Richtlinie, wobei der Regierungsentwurf hierauf nicht näher eingeht. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den europäischen Rechtsrahmen ohne Modifikationen in nationales Recht transformieren wollte, insbesondere also keine nationalen Verschärfungen wollte (kein sog. gold plating) (dies vermutet auch Viciano-Gofferje, BB 2013, 2506 (2510). Maßgeblich für die Auslegung sollten dementsprechend die sich auf Art. 29 beziehenden Vorbemerkungen in Ziff. 52–54 der AIFM-Richtlinie sein (i.E. ebenso: Zetzsche NZG 2012, 1164, (1170)).
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