§ 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dser ver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.11.2021) regelt der neu eingeführte § 295b KAGB die Informationspflichten, die eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern hat, die nach einem Vertriebswiderruf noch investiert bleiben und setzt damit auch Art. 93a Abs. 4 der AIFM-Richtlinie und Art. 32a Abs. 4 der OGAW-Richtlinie um (BT-Drucks. 19/27631, S. 102 f.). § 295b KAGB ist folglich stets in Zusammenhang des § 295a KAGB zu lesen, der die Voraussetzungen eines wirksamen Vertriebswiderrufs regelt.
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