Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/ 65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG, vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dserver.bunde stag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 01.03.2022) dient die Einfügung des neuen § 306b KAGB der Umsetzung des neu eingefügten Art. 30a der AIFM-Richtlinie (BT-Drucks. 19/27631, S. 103).
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