§§ 309 bis 311 KAGB regeln das Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland, während die §§ 312 bis 313a KAGB den umgekehrten Fall des Vertriebs von inländischen OGAW in der EU regeln. Den Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum wurde bereits mit Erlass der ursprünglichen OGAWRichtlinie begründet, deren Ziel es unter anderem war und ist, einen gemeinsamen Binnenmarkt für den freien öffentlichen Vertrieb von Investmentfonds zu schaffen (vgl. weiterführend Baum, in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, Vorbemerkung zu §§ 128129, Rz 1 ff.).
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