In § 31 KAGB werden die Anforderungen an die vertraglichen Beziehungen zwischen AIF-KVGen und Primebrokern sowie die Sorgfaltsanforderungen der KVG bei der Bestellung geregelt. Nach dem Wortlaut der Norm gilt diese nur im direkten Verhältnis zwischen AIF-KVGen und Primebrokern (das sogenannte „KVG-Direktbeauftragungsmodell“), ein mögliches Unterverwahrverhältnis ist von der Regelung nicht erfasst (das sogenannte „Sub-Custodian Modell“ im Anwendungsbereich des § 85 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 82 KAGB).
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