§ 311 KAGB enthält die Voraussetzungen, unter denen die BaFin als Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates (Deutschland), im welchem der EU-OGAW vertrieben wird, Maßnahmen gegen den Vertrieb, einschließlich der Untersagung des Vertriebs, ergreifen kann. Zudem regelt die Vorschrift ein spezielles intrabehördliches Verwaltungsverfahren.
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