Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dser ver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.11.2021) setzt der neu eingeführte § 313a KAGB die Absätze 1 bis 5 und 7 des neu eingefügten Art. 93a der geänderten OGAW-Richtlinie um (BT-Drucks. 19/27631, S. 104). § 313a KAGB regelt damit die sogenannten „Outbound- Fälle“ für OGAW, d. h. den Widerruf eines in der EU bzw. im EWR nach Maßgabe des § 312 KAGB zum Vertrieb zugelassenen inländischen OGAW. Die sogenannten „Inbound-Fälle“ werden hingegen von der Parallelvorschrift des § 295a und § 295b KAGB erfasst, die jedoch – neben dem Vertriebswiderruf für in Deutschland grenzüberschreitend zum Vertrieb zugelassene EU-OGAW – Entsprechendes für den Widerruf des Vertriebs von Anteilen oder Aktien eines im Inland grenzüberschreitend vertriebenen ausländischen oder EU-AIF (vgl. hierzu die Kommentierung des § 295a KAGB unter Kz 405 § 295a) regeln.
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