§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
Die AIFM-Richtlinie enthält zunächst Regelungen, die sich auf die Verwalter von AIF für professionelle Anleger beziehen. Daneben steht es den Mitgliedstaaten nach der AIFM-Richtlinie frei, AIF auch als Anlagemöglichkeit für Privatanleger zuzulassen. Soweit die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten die Vorschriften der AIFM-Richtlinie als Mindeststandards. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch freigestellt, sowohl für die Verwalter von Publikums-AIF als auch für die Publikums-AIF selbst strengere Regelungen aufzustellen. Mit der Vorschrift macht der deutsche Gesetzgeber von der in Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Vertrieb von inländischen Publikums- AIF an Privatanleger unter Beachtung des Mindeststandards der Richtlinie 2011/61/EU zu gestatten.
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