Artikel 43 räumt den Mitgliedstaaten das Ermessen ein, Regelungen zu erlassen, die es AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen gemäß der Richtlinie verwalteten AIF an Privatanleger zu vertreiben, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb der AIF auf nationaler Ebene oder grenzübergreifend erfolgt und ob es sic h um einen EU-AIF oder einen AIF aus einem Drittsaat, etwa den USA oder der Schweiz handelt. Die Mitgliedstaaten können in solchen Fällen den AIFM oder AIF Auflagen unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger vertrieben werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Auflagen im Vergleich zu auf nationaler Ebene vertriebenen AIF nicht für EU-AIF vorsehen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und grenzübergreifend vertrieben werden. Wie bereits (vgl. § 316) dargelegt, hat der deutsche Gesetzgeber von diesem Ermessen Gebrauch gemacht und den Vertrieb ausländischer AIFs an Privatanleger in Deutschland zugelassen.
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