Nach Artikel 12 Abs. 2 Buchst. b) i.V. mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) sowie Artikel 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/61/EU unterliegt eine Verwaltungsgesellschaft, welche die Zulassung für die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum besitzt, in Bezug auf diese Dienstleistungen der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (Kz 840). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Richtlinie muss in jedem Mitgliedstaat ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt sein. Diese Verpflichtung ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des EAeG (Kz 380) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach § 1 Nr. 4 EAeG sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 erteilt worden ist und die zur Erbringung der in § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, Institute i. S. des EAeG. Zur Werbung mit der Einlagensicherung s. die Kommentierungen zu den §§ 33 und 302.
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