Die Vorschrift wurde durch das InvStRefG in das InvStG eingefügt. Sie hat keine Vorgängervorschrift im InvStG a. F., jedoch findet sich die Regelungsidee des § 15 Absatz 2 InvStG a. F. in dieser Norm wieder. § 33 ist ab dem 1.1.2018 anzuwenden (Art. 11 Absatz 3 InvStRefG) und gilt für in- und ausländische Spezial-Investmentfonds sowie gem. § 53 für Altersvorsorgevermögensfonds und deren Anleger. Noch vor Inkrafttreten des InvStRefG wurde § 33 durch das StUmgBG v. 26.6.2017 (BGBl. I 2017, 1682; BStBl. I 2017, 865) um den heutigen Absatz 2, der insbesondere die Immobilien-Transparenzoption regelt, sowie (Folge-)Änderungen in den heutigen Absätzen 3 und 4 ergänzt. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 wurde Absatz 1 geringf ügig angepasst, um die seitdem in Ausnahmefällen mögliche Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds abzubilden.
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