Die Regelung des § 338b KAGB zu Geldmarktfonds ist durch Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG vom 10. Juli 2018, BGBl. I 2018, S. 1102 ff.) dem KAGB hinzugefügt worden. Die Vorschrift ist seit dem 21. Juli 2018 in Kraft (Art. 14 Abs. 1 EUProspVOAnpG). Die in § 338b KAGB genannte Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (in Auszügen abgedruckt in Anh. 1; nachfolgend „MMF-VO“ genannt; Money Market Funds“) ist nicht durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen, da diese Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und somit in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anzuwenden ist.
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