Die Vorschrift wurde durch das OAWG-V-Umsetzungsgesetz 1 mit Wirkung zum 18.03.2016 grundlegend umgestaltet. Der bisherige § 339 Abs. 1 Nr. 2 wurde zum neuen § 339 Abs. 2. Die Strafdrohung für die bisherigen Verstöße nach § 339 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a. F. (nunmehr Nr. 2) wurde von drei auf fünf Jahre angehoben und ein fahrlässiger Verstoß durch § 339 Abs. 3 Satz 1 erstmals unter Strafe gestellt, wenngleich mit geringerer Strafdrohung. Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Betreiben des Geschäftes einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt unter Strafe. Sie entspricht der Regelung des bisherigen § 143a InvG und ist angelehnt an die Vorschrift des § 54 KWG (BR-Drucks. 274/07, S. 233). Absatz 1 Nr. 2 (früher Abs. 1 Nr. 3) erweitert die Strafbarkeit auf den Fall des unerlaubten Betreibens einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei fehlender Registrierung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (BT-Drucks. 19422/17, S. 515). Diese Regelung ist erforderlich, da bestimmte „kleine“ AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften keiner Erlaubnis bedürfen.
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