Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes (BGBl. 2016 I, S. 348) eingefügt und dient der Umsetzung von Art. 99b der Richtlinie 2009/65/EG, der Vorgaben zu Art, Umfang, Dauer, Ausnahmen der Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie zu Mitteilungspflichten gegenüber der ESMA enthält. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 geht die § 341a jedoch über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Um eine effektive Aufsicht sicherzustellen sowie aus systematischen Gründen soll es der Bundesanstalt möglich sein, alle Verstöße gegen Bußgeldvorschriften sowie daran anknüpfende Maßnahmen bekannt zu machen (BT Drucks. 18/6744, S. 73). Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sehen die Abs. 2 und 3 vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Bekanntmachung vorübergehend oder dauerhaft abzusehen ist. Die Möglichkeit der Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bestand auch bislang schon nach § 5 Abs. 7 Satz 1 a. F. Dieser ging über § 341a insoweit hinaus, als er bei der Bekanntmachung von Maßnahmen keinen Verstoß gegen eine Bußgeldvorschrift voraussetzte. Infolge der Neuregelung in § 341a wurde § 5 Abs. 7 a. F. aufgehoben. Die Vorschrift wurde zur Umsetzung der Verpflichtung nach Art. 22 Abs. 4 Buchstabe b und Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/2365 bzw. Art. 45 Abs. 1–4 der Verordnung (EU) 2016/1011 (BT Drucks 18/10936, S. 278 f.) durch Art. 10 und 11 des 2. FiMaNoG (BGBl. I, S. 1693) mit Wirkung vom 25.6.2017 bzw. 1.1.2018 geändert.
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