Mit § 343 wird Art. 61 Abs. 1 der AIFM-Richtlinie (RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. EU L 174 v. 01.07.2011) umgesetzt. Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie bezweckt den Bestandsschutz für operativ tätige inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und lautet: „AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ausüben, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen und stellen binnen eines Jahres nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Zulassung.“ Die Umsetzung erfolgt zunächst in Abs. 1 für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und sodann in Abs. 2 für EU-AIF- Verwaltungsgesellschaften. Abs. 3 enthält eine Regelung für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach dem 21.07.2013, aber vor Erlaubniserteilung neue AIF auflegen. Abs. 4 definiert den Begriff „Auflegen eines AIF“. Die Abs. 5 und 6 regeln die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Übergangsregime und enthalten Regelungen dafür, wie und unter welchen Voraussetzungen Anleger die Abwicklung unzulässiger AIF vermeiden können. Die Absätze 7 und 8 sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU („OGAW V“) vom 03.03.2016 (BGBl. I 2016, 348) mit Wirkung vom 18.03.2016 angefügt worden.
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