Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 2570) wurde § 344a mit Wirkung vom 16.08.2021 wieder aufgehoben, weil die darin enthaltene Übergangsregelung keine praktische Relevanz mehr entfaltete.
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