Die §§ 345 bis 352 enthalten Vorschriften für offene AIF und deren Verwaltungsgesellschaften. § 345 setzt Art. 61 Abs. 2 AIFM-RL in deutsches Recht um und beinhaltet allgemeine Vorschriften, die nachfolgenden Paragraphen Sondervorschriften für bestimmte Investmentvermögen und eine Überleitung für § 127 InvG. Normadressaten des § 345 sind offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 22.12.2018 in Absatz 1 Satz 4 marginal geändert worden, weil der in Bezug genommene bisherige § 163 Abs. 2 Satz 7 durch das Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I, S. 2626) aufgehoben worden ist.
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