§ 346 ergänzt § 345 und gilt nur für Immobilien-Sondervermögen. Anlass für die darin enthaltenen Übergangsregelungen sind die Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit der Anteilsrücknahme ergeben. Der Gesetzgeber hat zunächst mit dem „Anlegerschutzgesetz“ (Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, BGBl. 2011 I S. 538) und dann in den §§ 255 ff. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-Sondervermögen eingeführt, die maßgeblich durch eine Mindesthaltefrist des Anlegers von 24 Monaten (§ 255 Abs. 3), ein Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Aussetzung der Anteilsrücknahme unter bestimmten Voraussetzungen (§ 257) sowie bestimmte Pflichtangaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen (§ 256) geprägt ist. Mit dem Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte („2. FiMaNoG“) vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1793) sind die Absätze 7 und 8 eingefügt worden.
Lieferung: 10/17
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: