§ 353 enthält Regelungen, in denen für verschiedene Konstellationen vor dem Inkrafttreten des KAGB am 22.07.2013 aufgelegter geschlossener AIF („geschlossene Bestands-AIF“) und deren Verwalter der Bestandsschutz sowie der Übergang in die Regelungen des KAGB bestimmt werden. Die Regelungen des § 353 sind im Kern auf die Übergangsbestimmungen des Art. 61 Richtlinie 2011/61/EU zurückzuführen, gehen im Einzelnen jedoch deutlich über diese hinaus. Die Regelungen sind systematisch wie folgt aufgebaut:
Die Absätze 1 und 2 sind Bestandsschutzregelungen, durch die eine vollumfängliche Befreiung von den Regelungen des KAGB erfolgt (im Einzelnen s. Rz 24–58). Die insofern befreiten geschlossenen Bestands-AIF und ihre Verwalter müssen sich nicht den Regelungen des KAGB unterwerfen. Für sie gilt die bisherige Rechtslage fort. Rechtsgrundlage der Absätze 1 und 2 ist Art. 61 Abs. 3 Richtlinie 2011/61/EU. Der Bestandsschutz wird in erster Linie daran geknüpft, dass die vom Fondsmanager bereits vor dem 22. 07. 2013 verwalteten geschlossenen AlF über den Stichtag hinaus keine zusätzlichen Anlagen tätigen (ausführlich zu diesem Kriterium s. Rz 34–50).
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