§ 353a KAGB ergänzt als Übergangsvorschrift die §§ 261 – 272 KAGB und die dort geregelten produktbezogenen Vorschriften des KAGB für geschlossene Publikums-AIF. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen („OGAW-V- Umsetzungsgesetz“) in das KAGB eingeführt.
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