Erlischt das Recht der KAG zur Verwaltung des Sondervermögens, so tritt kraft Gesetzes und ohne weitere Willenserklärungen oder Rechtshandlungen der Beteiligten eine unmittelbare Änderung der Rechtslage des Sondervermögens ein: Stand das Sondervermögen im treuhänderisch gebundenen Eigentum der KAG (Fall der Treuhandlösung), so geht das Eigentum einschließlich des Verfügungsrechts auf die Depotbank über. Sind jedoch die Anteilinhaber die Miteigentümer des Sondervermögens (Fall der bei Wertpapier-Sondervermögen überwiegenden Miteigentumslösung), so geht die bisher nach § 31 Abs. 1 bei der KAG liegende Verfügungsbefugnis auf die Depotbank über. Der Übergang der Verfügungsbefugnis in Verbindung mit dem Besitz an dem Fondsvermögen bewirkt den Übergang der bisherigen Treuhänderstellung der KAG (dazu Kz 410 § 30 Rz 18 und 20) auf die Depotbank. Da das unverändert bestehen bleibende Sondervermögen kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Depotbank übergeht, bedarf es keiner zusätzlichen Übertragungsakte: Bei Grundstücken ist das Grundbuch lediglich zu berichtigen.
Lieferung: 03/08
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