Mit § 4 konkretisiert der Gesetzgeber die Anlagegrenzen, die eine UBG bei der Beteiligungsfinanzierung beachten muss. Sie wurden durch die Novelle von 1998 wesentlich dereguliert und im Hinblick auf die Neuorientierung des UBGG, wonach die Einbeziehung des breiten Anlegerpublikums in die Beteiligungsfinanzierung aufgegeben wurde und die Bereitstellung von Risikokapital an nicht börsennotierte Unternehmen Priorität haben soll, auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Die entsprechenden Finanzierungsregeln beziehen sich zum einen auf die Vergabe von Beteiligungskapital durch „Unternehmensbeteiligungen“ (§ 4 Abs. 1–6) und zum anderen auf die Gewährung von Darlehen (§ 4 Abs. 7). Sie wurden durch die Novelle von 2008 in einzelnen Punkten präzisiert und modifiziert.
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