§ 40 Abs. 1 ermöglicht der BaFin, beim Vorliegen von Erlaubnisaufhebungsgründen nach § 39 Abs. 3 anstelle eines Entzugs der Betriebserlaubnis der KVG und damit einer „Schließung“ des gesamten Instituts eine gesetzmäßige Fortsetzung des Geschäftsbetriebes durch einen Austausch der verantwortlichen Geschäftsleiter als weniger einschneidende Maßnahme herbeizuführen. Darüber hinaus hat die BaFin die Befugnis, die weitere Tätigkeit eines ungeeigneten Geschäftsleiters unmittelbar durch ein Tätigkeitsverbot zu beenden. Einer Mitwirkung der KVG bedarf es in diesem Fall nicht. Als Folge des Tätigkeitsverbots darf der ungeeignete Geschäftsleiter bis zur Neubesetzung des Geschäftsführungsorgans seine Tätigkeit nicht fortsetzen.
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