§ 40 regelt den Abzug der Allgemeinkosten. Gemeint ist damit die Aufteilung der Allgemeinkosten eines Spezial-Investmentfonds anhand der Verhältnisse des Vorjahres auf die einzelnen Ertragsarten des Fonds. Diese Aufteilung erfolgt in 3 Ebenen. Nach § 56 Abs. 1 gilt § 40 ab dem 01.01.2018. Für etwaige Sondergestaltungen enthält § 56 zudem diverse Übergangsvorschriften.
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