§ 40 a.F. und damit die Möglichkeit der Verschmelzung von Sondervermögen wurde durch das Investmentmodernisierungsgesetz eingeführt und die dafür notwendigen Voraussetzungen durch das Investmentänderungsgesetz erleichtert. In Umsetzung der Richtl. 2009/65/EG ersetzen die §§ 40 – 40h InvG zur Regelung von Verschmelzungen von Investmentvermögen nunmehr § 40 InvG a.F. mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Beseitigung bestehender rechtlicher und administrativer Schwierigkeiten zu verbessern und Verschmelzungen somit zu erleichtern.
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