Die Zuständigkeit für die Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren nach internationalem Recht ist europaweit durch die EG-VO Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 geregelt worden. Nach Artikel 3 Abs. 1 der VO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Nach Artikel 1 Abs. 2 gilt die VO jedoch nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Ausklammerung dieser Institute aus dem Anwendungsbereich der VO ist dadurch begründet, dass diese in den Mitgliedstaaten der Aufsicht durch nationale Aufsichtsbehörden unterliegen, die besondere Kontrollbefugnisse haben (Münchener Komm. zur InsO, Bd. 3 Artikel 1 Eu InsO Rz 5).
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