Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des InvStRefG v. 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) mit Wirkung zum 01.01.2018 (vgl. Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) in das InvStG eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 2 und 3 InvStG 2004. Wenn unbeschränkt Steuerpflichtige über Spezial-Investmentfonds ausländische Einkünfte erzielen, die im Quellen- und Ansässigkeitsstaat einer Besteuerung unterliegen, bezweckt die Regelung die Vermeidung bzw. Verminderung einer Doppelbesteuerung für das semitransparente Besteuerungssystem der Spezial-Investmentfonds. Daher müssen die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG sowie des einschlägigen DBA für eine Anrechnung bzw. einen Abzug ausländischer Steuern erfüllt sein (Patzner/Döser/Kempf, § 47 Rz 1; BR-Drs 119/16, 132). Die Vorschrift bezweckt die Sicherstellung des Transparenzgedankens von Fondsanlage mit Direktanlage in Bezug auf die Behandlung ausländischer Steuern.
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