Nach den Gesetzesmaterialien übernimmt § 50 KAGB mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen und aufgrund der Neustrukturierung der Vorschriften des aufgehobenen InvG die Regelung des aufzuhebenden § 12a InvG (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 224).
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