Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erwerb von in- und ausländischen Investmentvermögen (nachfolgend „Zielfonds“) für richtlinienkonforme Sondervermögen. Sie ist auch die Grundlage für die Errichtung von sog. Dachfonds in Form von richtlinienkonformen Sondervermögen. Per Verweis ist die Vorschrift jedoch grundsätzlich auch anwendbar für den Erwerb von Zielfonds für andere Arten von Investmentvermögen. So z.B. im Rahmen der Liquiditätsanlage von Immobilien-Sondervermögen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3), Infrastruktur-Sondervermögen (vgl. § 90b Abs. 1 Nr. 6), gemischte Sondervermögen (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1), sonstige Sondervermögen (vgl. § 90h Abs. 1 Nr. 1 und 2), Mitarbeiter-Beteiligungs-Sondervermögen (vgl. § 90m Abs. 1 Nr. 3) und Spezial-Sondervermögen (vgl. § 91 Abs. 2).
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