Im alten InvStG gab es keinen § 51 InvStG. Vorläufer des § 51 InvStG 2018 waren die §§ 13, 15 InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes. § 51 Abs. 1 InvStG sieht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der für die Besteuerung der Anleger eines Spezial-Investmentfonds i. S. d. in § 26 InvStG relevanten Werte vor. Diese Feststellung ist unabhängig von der Anlegerzahl generell vorzunehmen und betrifft auch ausländische Spezial-Investmentfonds und ausländische Anleger. Selbst bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds, an dem nur ausländische Anleger beteiligt sind, ist eine Feststellung hinsichtlich der inländischen Einkünfte erforderlich, da zu bestimmen ist, ob diese dem Spezial-Investmentfonds oder dessen Anlegern zuzurechnen sind.
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