§ 54 regelt die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds i. S. d. §§ 25 bis 52 und von Altersvorsorgevermögenfonds i. S. d. § 53 (BT-Drucks. 18/8045, S. 123). Die Vorschrift ordnet hierzu eine entsprechende Geltung des § 23 an, der die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung von Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 regelt.
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