§ 56 InvStG wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 1.1.2018 anzuwenden. Noch vor ihrer erstmaligen Anwendung wurde § 56 InvStG durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG, BGBl. I 2017, S. 1682) vom 23.6.2017 wie folgt angepasst:
– Streichung des Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InvStG i. d. F. des InvStRefG;
– Änderung des Abs. 3: Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen bei der Vermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017;
– Einführung der Abs. 7 bis 9: Präzisierung der Übergangsregelungen im Hinblick auf die Behandlung ordentlicher und außerordentlicher Alterträge sowie weiterer investmentsteuerlicher Ertragskennzahlen (Absetzungsbeträge, Verlustvorträge etc.) aus der Zeit unter Geltung des InvStG a. F.
Das StUmgBG ist am 25.6.2017 (Tag nach der Veröffentlichung im BGBl.) in Kraft getreten mit der Folge, dass die Änderungen bereits mit Einführung des neuen InvStG am 1.1.2018 anzuwenden waren.
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