§ 6 ist im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) in das InvStG eingefügt worden § 6 regelt die Körperschaftsteuerpflicht für Investmentfonds. Dabei ergibt sich aus § 6 Abs. 1 die persönliche Körperschaftsteuerpflicht. Inländische Investmentfonds gelten demnach als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, während ausländische Investmentfonds als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG gelten. Durch das JStG 2019 wurde § 6 Abs. 1 InvStG dahingehend klarstellend ergänzt, dass inländische Investmentfonds unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, während ausländische Investmentfonds der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. § 6 Abs. 2 bis 6 regeln den sachlichen Umfang der Körperschaftsteuerpflicht. Dieser erstreckt sich auf inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte. Gemäß § 6 Abs. 6 ist eine Anwendung von § 8b KStG ausgeschlossen. Neu durch das JStG 2019 eingefügt wurde der für Investmentfonds anzuwendende Begriff der gewerblichen Einkünfte. Ebenfalls neu eingefügt wurde § 6 Abs. 6a InvStG, der die Durchschau durch Personengesellschaften regelt. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind und wann diese als bezogen gelten, ergibt sich aus § 6 Abs. 7 und Vorgaben zur Verlustverrechnung sind § 6 Abs. 8 zu entnehmen.
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