Als Folge des Spezialitätsprinzips (§ 3 Abs. 1) unterliegen UBG vielfältigen Geschäftsbeschränkungen. Der Gesetzgeber musste diese nicht nur inhaltlich konkretisieren (vgl. § 3 Rz 2ff.), sondern auch bestimmen, welche Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis eintreten und welche behördlichen Sanktionen in diesen Fällen möglich sind. § 6 regelt die zivilrechtlichen Folgen. Die behördlichen Sanktionen sind im dritten Abschnitt (Verfahren und Aufsicht) enthalten. Sie müssen bei einer unzulässigen Geschäftstätigkeit immer mitbedacht werden.
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