Die Trennung von Fondsverwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens unter der Kontrolle der unabhängigen Verwahrstelle soll den Bestand des Vermögens gewährleisten. Durch die alleinige Zuständigkeit der Verwahrstelle für die Ausgabe der Anteile und die Verbuchung auf den nach § 72 Abs. 2 zu führenden gesperrten Konten ohne Durchgangserwerb der KVG wird ein unkontrollierter Zugriff der KVG auf die gegen die Anteilsausgabe zugeflossenen Ausgabepreise unter Umgehung der Verwahrstelle ausgeschlossen.
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