§ 74 enthält in Satz 1 Anlagegrenzen, die schon von gesetzeswegen in der Anlaufzeit nicht gelten. In Satz 2 sind Anlagegrenzen enthalten, die nur dann nicht gelten, wenn die BaFin eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, wann die Ba- Fin eine Ausnahmeregelung erteilen kann oder muss. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze über die Ausübung von Verwaltungsermessen (§ 40 VwVfG).
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