Nach § 70 Abs. 1 handelt die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der KVG und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die Unabhängigkeit der Verwahrstelle ist eine der wesentlichsten Vorkehrungen des Gesetzes zum Schutz der Anteilinhaber. Sie ist die Konsequenz aus der Funktionsteilung zwischen der geschäftsführenden KVG und der rechtlich von ihr getrennten Verwahrstelle als Treuhänderin für die Anleger und als Kontrollinstanz. Während die KVG für die Anlage des von den Anlegern eingezahlten Investmentvermögens zuständig ist, ist die Verwahrstelle für die technische Abwicklung aller Geschäfte für Rechnung des Investmentvermögens verantwortlich. Bei der Ausübung ihrer Funktionen haben sie sich gegenseitig zu überwachen (BGH WM 2001 S. 2053, 2054).
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