§ 76 Absatz steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2. Diese Bestimmungen waren im Kapitalanlagegesetz in einer einzigen Vorschrift (§ 31 KAGG) enthalten. Durch das Investmentmodernisierungsgesetz wurden die im § 26 enthaltenen Bestimmungen als allgemeine Bestimmungen vor die Klammer gezogen und befinden sich nunmehr im 1. Kapitel des Investmentgesetzes (Allgemeine Bestimmungen). Außer auf Immobilien-Sondervermögen sind die entsprechenden Bestimmungen jedoch lediglich noch auf Infrastruktur-Sondervermögen (§§ 90a ff.) anwendbar. Alle anderen im Investmentgesetz geregelten Sondervermögen dürfen Immobilien nicht direkt erwerben. Grundlage für § 76 Absatz 1 ist die in § 26 Absatz 1 Nr. 3 enthaltene Vorschrift, dass Verfügungen über zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien nur mit Zustimmung der Depotbank durchgeführt werden dürfen.
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