Die Vorschriften der §§ 8-12 sind im Zusammenhang mit der Steuerpflicht des Investmentfonds gemäß § 6 zu sehen. Danach sind inländische Investmentfonds mit bestimmten Einkünften ab 2018 selbst steuerpflichtig. Die Besteuerung führt für steuerbefreite Anleger zu einer Definitiv- und damit Höherbelastung, die gesetzgeberisch nicht beabsichtigt war. Daher gewährt § 8 eine Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Anleger, die sich an einem Investmentfonds beteiligen. Die Steuerbefreiung wird nicht nur Anlegern in inländischen, sondern auch solchen in ausländischen Investmentfonds gewährt. Bei ausländischen Investmentfonds unterlagen bereits vor 2018 inländische Beteiligungseinnahmen, also insb. deutsche Dividenden einer Steuerbelastung von i. d. R. 15 % (zunächst 25 % KESt zzgl. SolZ Einbehalt, anschließend Reduktion auf i. d. R. 15 % mittels Erstattung durch das BZSt an den ausländischen Investmentfonds und bestimmten Voraussetzungen). Für steuerbegünstigte deutsche Anleger in ausländische Investmentfonds mit inländischen Beteiligungseinnahmen kann sich folglich gegenüber dem bis Ende 2017 geltenden Recht eine Verbesserung ergeben.
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