§ 80b verlangt von der Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens die Anwendung eines geeigneten Risikomanagementsystems. Die Vorschrift ist damit gegenüber dem für alle Kapitalanlagegesellschaften geltenden § 9a Satz 2 Nr. 1, der bestimmt, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ein angemessenes Risikomanagement erfordert, die speziellere Regelung. Inhaltlich besteht zwischen beiden Vorschriften kein wesentlicher Unterschied. § 9a wurde durch das Investmentänderungsgesetz in das Investmentgesetz aufgenommen. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage war die Materie in § 25a KWG geregelt. Aufgrund der Aufhebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapitalanlagegesellschaften war es notwendig geworden, Bestimmungen über das Risikomanagement in das Investmentgesetz aufzunehmen (BT-Drucksache 17/5576, S. 61).
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