Mit § 82 KAGB werden die für die Übertragung von Aufgaben der Verwahrstelle auf einen Dritten geltenden Bedingungen geregelt. Die Vorschrift setzt Art. 21 Abs. 11 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 in deutsches Recht um (BT-Drs. 17/12294, S. 233). Demnach können die in § 81 KAGB (entspricht Art. 21 Abs. 8 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) genannten Verwahraufgaben auf einen Unterverwahrer übertragen werden.
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