Nach dem Grundsatz des § 31 Absatz 1 ist die Kapitalanlagegesellschaft berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen. Im Falle der Miteigentumslösung begründet diese Bestimmung das Verfügungsrecht der Depotbank, da ansonsten nur die Miteigentümer selbst zur Verfügung berechtigt sind. Im Falle der Treuhandlösung hat die Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter, da die Kapitalanlagegesellschaft als Eigentümer der Vermögensgegenstände des Sondervermögens ohnehin verfügungsberechtigt ist. § 82 Absatz 1 schränkt insoweit das Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft ein, als Veräußerungen von Vermögensgegenständen nach § 67 Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1 nur zulässig sind, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. Nach § 82 Absatz 3 ist das Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft insoweit eingeschränkt, als Belastungen von Vermögensgegenständen nach § 67 Absatz 1 und 2 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Absatz 1 und 2 beziehen, nur zulässig sind, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank zugestimmt hat. § 82 Absatz 3 enthält insoweit auch eine Ausnahme vom Belastungsverbot § 31 Absatz 5.
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