Die Vorschrift regelt die anwendbaren Vorschriften für den 4. Abschnitt. Neben sämtlichen Vorschriften des Gesetzes finden, so die Begründung zu § 83 (BT-Drucksache 15/1553, S. 101), die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 2, Anwendung. Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Es geht in § 83 nur darum festzulegen, welche Vorschriften auf Sondervermögen des 4. Abschnitts, nicht aber auf die sie verwaltende KAG, die BaFin oder die Depotbank Anwendung finden. Die §§ 1 bis 29 werden deshalb durch § 83 nicht berührt. Somit sind anwendbar auf gemischte Sondervermögen die §§ 83 bis 86 und 30 bis 65, sowie teilweise die §§ 121 ff. Alle anderen Vorschriften des Gesetzes sind nicht anwendbar, sodass die Aussage, dass sämtliche Vorschriften des Gesetzes und darüber hinaus (= mehr als alle) noch die Vorschriften des Kapitels 2 Absatz 2 anwendbar seien, nur als eine Gedankenlosigkeit des Gesetzgebers betrachtet werden kann, die zudem unrichtig ist.
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