§ 84 KAGB übernimmt weitestgehend die früher in § 26 InvG enthaltenen Regelungen zur Zustimmungspflicht bei bestimmten Geschäften. In Bezug auf Publikums-AIF hat die Verwahrstelle gesonderte Kontrollpflichten inne. § 84 Abs. 1 KAGB gibt hierzu im Rahmen der dort erwähnten Geschäfte vor, dass diese Geschäfte zu ihrer Wirksamkeit gegenüber den Anlegern des AIF (§ 84 Abs. 2 Satz 3 KAGB) der Zustimmung der Verwahrstelle bedürfen. Die Vorschrift ergänzt und stärkt damit sowohl die Eigentumsverifikation als auch die Kontrollfunktion im Hinblick auf den Bestand von Vermögensgegenständen, die keine Finanzinstrumente sind und damit nicht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 KAGB verwahrt werden können.
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