Die Vorschrift wurde erst durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes mit Wirkung zum 19. Juli 2014 in das KAGB eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 79 KAGB, der für OGAW-Verwahrstellen gilt. Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht, eine solche Regelung auch für AIF-Verwahrstellen zu gestalten (vgl. BT-Drs. 18/1305, S. 47). Da § 83 Abs. 6 S. 2 KAGB es zulässt, die Konten des AIF bei anderen Stellen als der Verwahrstelle einzurichten, hat der Gesetzgeber erkannt, dass diese Regelungen um die in § 89a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 enthaltenen Vorgaben zu ergänzen sind (BT-Drs. 18/1305, S. 47).
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